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AG München
112 C 3014/04 vom 14. 7. 04

Hintergrund Info:

Im März 2004 wurde ein "Kunde" des "Deutschen Online Service (>>>) " von diesem auf Zahlung verklagt. Dieser "Kunde" hatte bereits eine Zahlung für das erste Jahr geleistet . Nun sollte er auch für das zweite Jahr zahlen. Die Anwälte ( Heimler Mönius Kleinspehn --- s.a. Anwaltsliste) legten Widerspruch ein und reagierten darüberhinaus mit einer Widerklage. Der Widerspruch richtete sich gegen die Forderung einer Zahlung für das zweite Jahr - und die Widerklage verlangte die Rückzahlung des für das erste "Vertragsjahr" geleisteten Betrags.

Das AG München verurteilte den Dt. Onlineservice zur Rückzahlung der Summe, die für das erste Jahr kassiert wurde und stellte im übrigen fest, dass ein Anspruch auf Zahlung für das zweite Jahr nicht besteht. (Zum Urteil) (Pdf Dokument)
August 04: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Anwalt des Deutschen Online Service teilte mit, dass er eventuell Widerspruch beim LG München einlegen werde.

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