| Das von der www.deutschland24.de GmbH verwendete Formular: eine Variante des DPM-Formulars | Muster |
Januar 2008 Das Urteil vom. Amtsgericht Bad Doberan (AZ 11 C 78/06), bei dem die deutschland24 gewonnen hat, soll die Rechtmäßigkeit des deutschland24-Formulars beweisen. Nur ging es bei diesem Prozess überhaupt nicht um die Frage, ob eine Unterschrift mit einem Formular erschlichen wurde. Das Formular kommt in diesem Urteil überhaupt nicht zur Sprache und auch nicht die Umstände, wie es zum Vertragsabschluss gekommen war. Es geht in diesem Urteil lediglich um die Zahlung von Verzugzinsen und vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte hatte die Rechnung - wenn auch spät - bereits bezahlt und den Vertrag damit anerkannt und sich offenbar geweigert, die Verzugszinsen zu bezahlen..
Anm.: Beide Parteien haben hier im übrigen auf anwaltliche Hilfe verzichtet.
Als Herr Rechtsanwalt Folger im Frühjahr 2007 im Auftrag der www.deutschland24.de GmbH mehrere Internetseitenbetreiber abmahnte, die auf die Webseite gegenjustizunrecht.vu verlinkt hatten, begründete er dies u.a. damit, dass seine Mandantin mehrfach erfolgreich ihre Zahlungsansprüche gegen Kunden eingeklagt habe. Die zivilrechtliche Prüfung der Ansprüche seiner Mandantin durch die Gerichte habe keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ansprüche zugelassen.
Es gibt also außer diesem Urteil noch weitere. Wenn aber Herr Rechtsanwalt Folger ausgerechnet dieses Urteil vorlegt, um die Rechtmäßigkeit der Ansprüche zu belegen, dann kann es mit den anderen erwähnten Urteilen auch nicht besonders weit her sein.
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AG Bad Doberan
Aktenzeichen: 11 C 78/06 vom 18.08.2006
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Urteil
im Namen des Volkes
in dem Rechtsstreit
www.deutschland24.de Gesellschaft für Veröffentlichung und Verbreitung touristischer Informationen mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Albert Grünbeck,
Tauentzienstraße 9 - 12, Europa-Center, 10789 Berlin
- Klägerin -
g e g e n
XXXXXXXXXXXX
- Beklagte -
hat das Amtsgericht Bad Doberan durch Richterin am Amtsgericht Krenske im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 18.08.2006 für Recht erkannt:
- Es wird festgestellt, dass die Hauptsache in Höhe der Hauptforderung von 313,20 Euro erledigt ist.
- Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 24.01.2006, Az: 05-3721224-0-4, wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, Zinsen auf 313,20 Euro vom 18.04.2004 bis zum 19.03.2006 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 105,30 Euro zu zahlen.
- Die weiteren Kosten trägt die Beklagte.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin stand ein Anspruch in Höhe von 313,20 Euro aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über die Veröffentlichung eines kostenpflichtigen Eintrages in dem Portal für Tourismus, Reise und Fremdenverkehr der Klägerin zu. Aufgrund der telefonischen Rücksprache gab die Klägerin am 15. 01. 2004 angenommen hat. Damit ist der Vertrag zustandegekommen. Die Befristung des Vertrages ergibt sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die die Klägerin im Vertragsformular Bezug genommen hat und die der Beklagten zur Einsichtnahme vorlagen. Hierfür reicht die Möglichkeit der entsprechenden Einsichtnahme aus (vgl. Palandt, 64 Aufl., Rdnr. 33 und 38 zu § 305 BGB).
Nachdem die Beklagte die Forderung nach Rechtshängigkeit in Höhe von 313,20 Euro beglichen hat, war festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist. Die diesbezügliche einseitige Erledigungserklärung der Klägerin war als entsprechender Feststellungsantrag auszulegen (vgl. Zöller, 25. Aufl., Rdnr. 34 zu § 91 a ZPO).
Die geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten und die Zinsen stehen der Klägerin aus Verzug zu (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 91 a ZPO.
Die Festlegung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils
folgt aus § 708 Nr. 11 in Verbindung mit §§ 711, 713 ZPO.
gez. Krenske
Richterin am Amtsgericht
ausgefertigt,
Bad Doberan, den 28. Aug. 2006 |