Amtsgericht
Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
(auszugsweise)
In dem Rechtsstreit
des Herrn Uwe
Raeder, Inhaber des Online Fachverlags, Hebbelstraße 61, Ingolstadt
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Greger u.a.
g e g e n
Beklagten
Der Beklagte
wird verurteilt, an den Kläger 667,09 DM nebst 9,75 % Zinsen seit
dem 10. 4. 01 zu zahlen....
Entscheidungsgründe
... Allerdings
ist das Gericht der Auffassung, dass die Art der Plazierung der
Gebühr, die in jedem Fall jährlich fällig wird, geeignet
ist, den Kunden darüber zu täuschen, dass der Grundeintrag
nicht kostenlos ist und dies auch vom Kläger aus diesem Grund so
plaziert worden ist.Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür
ersichtlich, dass in den zunächst aufgeführten vier Zeilen,
denen ein Kästchen zum Ankreuzen voransteht, hinter dem 2., 3.
und 4. Kästchen, in denen zusätzliche Leistungen zum Grundeintrag
aufgeführt werden, jeweils ein Preis für diese zusätzlichen
Leistungen angegeben ist, im 1. Kästchen jedoch nicht.
Hier wird
deutlich, dass bei dem Kunden der Eindruck erweckt werden soll,
dass der Grundeintrag koistenlos ist und lediglich für die
darunter stehenden besonderen Leistungen Aufpreise zu zahlen sind.
Soweit die Klägerin
sich hier auf das winzige Sternchen beruft, das die Bezugnahme auf die
unten stehenden Hinweise bedeuten soll, in denen - nicht etwa am Anfang,
sondern im letzten Abschnitt des Textes - die Gebühr für den
Grundeintrag aufgeführt ist, ändert nichts and er vorstehenden
Beurteilung. Denn alle vier Alternativen, also auch die drei unteren
Kästchen, in denen der Aufpreis ausdrücklich aufgeführt
ist, enthalten dieses Sternchen, und da am Anfang des Textes, der unten
hinter dem Sternchen steht, zunächst Hinweise betreffend die Korrektheit
der Daten, die Behandlung der Daten etc. folgen, ist die ganze Aufmachung
darauf angelegt, den Besteller im Unklaren darüber zu lassen, dass
er auch bei Ankreuzen nur des obersten Kästchens Geld an den Kläger
zahlen muss und diese Eintragung nicht - wie etwa die Grundeintragung
in das Telefonbuch - kostenfrei ist.
Eine Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung scheitert jedoch vorliegend daran,
dass der Beklagte die Anfechtungsfrist nicht eingehalten hat. ...
Da dem Beklagten spätestens aufgrund der Rechnung vom 12. 10. 00
... bekannt war, dass der Grundeintrag gebührenpflichtig war,
hat er somit die Jahresfrist gemäß § 124 BGB nicht eingehalten.
Inwieweit eine Anfechtung wegen Irrtums begründet gewesen
wäre, ist vorliegend unerheblich, da der Beklagte auch die Anfechtungsfrist
nach § 121 nicht eingehalten hat, weil seine Anfechtung nicht unverzüglich
nach Erhalt der Rechnung erklärt worden ist....