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AG Neukölln
AZ 9 C 101/01 v. 18. 7. 2001
Anfechtung wegen Irrtum

Der Prozess wurde u.a. verloren, weil die Bitte um Rückgängigmachung des Vertrages keine Anfechtung darstellt. Interessante richterliche Erläuterungen, wie eine Anfechtung hätte aussehen können.

Verdächtig
an diesem Prozess ist: Bei der mündlichen Verhandlung erschien bei Aufruf NIEMAND. Weder der Raeder Anwalt, noch der Anwalt des Beklagten. Da Raeder mit gewonnen Prozessen säumige Kunden zum zahlen zu pressen versucht, kommt ihm natürlich eine schlecht geführte Verteidigung, eine juristisch schlampige Argumentation und dann Nichterscheinen beim Termin wie bestellt. Manche Richter machen sich dann doch noch die Arbeit, und geben Nachhilfe...

Amtsgericht Neukölln
IM NAMEN DES VOLKES

Urteil (auszugsweise)

In dem Rechtsstreit

des Herrn Uwe Raeder, Inhaber des Online Fachverlags, Hebbelstraße 61, Ingolstadt
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Greger u.a.

g e g e n
Beklagten...
.... Prozessbevollmächtigte...

... Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 676,09 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 10. 4. 01 zu zahlen.......

Wesentliche Gründe der Entscheidung:

... Das Gericht hat bereits Bedenken, dass die Erklärung des Beklagten vom 20. 9. 2000 eine Anfechtung des Vertrages darstellt. Denn die Bitte um Rückgängigmachung des Vertrages stellt allenfalls ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung dar. Der Beklagte hat nicht erklärt, dass er die Verpflichtung bestreite oder nicht anerkenne. Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums muss unmißverständlich erklärt werden. Eine solche Erklärung dürfte hier nicht vorliegen. Denn dass der Beklagte das Rechtsgeschäft gerade wegen des Willensmangels rückwirkend beseitigen will, ist aus seiner Erklärung vom 20. 9. 2000 nicht klar ersichtlich.
Selbst aber für den Fall, dass die Anfechtungserklärung formal den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist die Anfechtung unwirksam.

Eine Anfechtung ist grundsätzlich zwar möglich, wenn der Erklärende - wie hier - eine Urkunde ungelesen unterzeichnet, sich aber konkrete Vorstellungen vom Inhalt der Urkunde macht. Nach dem Vorbringen des Beklagten ging er davon aus, dass der Eintrag im Branchen.Fernsprechbuch ergänzt bzw. verlängert werden sollte.

Unabhängig davon kann der Beklagte aber gemäß § 119 Abs 1 BGB die Erklärung nur anfechten, wenn anzunehmen ist, dass bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Erklärung nicht abgegeben hätte. Diese Voraussetzung hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt. Insbesondere die Voraussetzung, dass der Beklagte bei verständiger Würdigung von der Erklärung Abstand genommen hätte, liegt nicht vor. Neben den subjektiven Vorstellungen des Beklagten ist gerade dieser Punkt zu würdigen und zu beurteilen. Im Ergebnis können alle individuellen Verhältnisse des Irrenden einbezogen werden, lediglich sein Unverstand nicht (vgl. Staudinger, 12. Aufl., § 119 BGB, Rz. 73 ). Als Anhaltspunkt dafür, ob der Beklagte bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles seine Erklärung abgegeben hätte, ist zu beurteilen, ob er ohne das irrtümlich vorgenommene Geschäft besser gestellt wäre und ob die irrtümlich abgegebene Erklärung den Interessen des Erklärenden widerspricht. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, ist eine Anfechtung ausgeschlossen (vgl. BGB Kommentar mit bes. Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des BGH, 12. Aufl., Walter de Grüter 1982, § 119 BGB Rz. 67). Dass die Veröffentlichung der Daten des beklagten im Online Branchenregister im Internet den Interessen des Beklagten widerspricht, ist nicht werkennbar. Gerade ihm ging es auch bei der Veröffentlichung seiner Daten im Branchenfernsprechbuch der Gelben Seiten denklogisch darum, dass diese Daten einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.

Dass der Beklagte ohne den mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag besser gestelölt wäre, hat der Beklagte nicht dargetan. Nach seinem Vortrag habe er einen Verlängerungsvertrag mit dem Branchen-Fernsprechbuch abschließen wollen. Inwieweit diese Kosten geringer sind als die, die er vertraglich dem Kläger schuldet, ist nicht dargetan.

Kommentar:
Um nachzuweisen, dass das Online Opfer ohne das irrtümlich vorgenommene Geschäft besser gestellt wäre,
hätte man leicht die wucherischen Aspekte der unserer Ansicht nach wertlose Internetverzeichnisse darlegen können. Nicht nur Industrie und Handelskammern bezeichnen ja diese Verzeichnisse treffend als unserer Ansicht nach wertlose Internetverzeichnisse und beschreiben so die vollständige Wertlosigkeit eines Eintrags. Auch der exemplarisch vorgenommene Wucher Nachweis von RA Hardt ist eine gute Methode. (s. Wucher Recherche).
Daraus wird natürlich auch deutlich, dass das Opfer bei verständiger Würdigung des Falles die Erklärung nicht abgegeben hätte. Und natürlich auch besser gestellt wäre, wenn er das Geld für den wertlosen Eintrag in eine echte Werbemaßnahme stecken könnte.

DIE JURISTISCHEN HINTERGRÜNDE

Argumente vor Gericht

IN EIGENER SACHE