Amtsgericht
Neukölln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
(auszugsweise)
In dem Rechtsstreit
des Herrn Uwe
Raeder, Inhaber des Online Fachverlags, Hebbelstraße 61, Ingolstadt
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Greger u.a.
g e g e n
Beklagten...
.... Prozessbevollmächtigte...
... Der Beklagte
wird verurteilt, an den Kläger 676,09 DM nebst 9,75 % Zinsen seit
dem 10. 4. 01 zu zahlen.......
Wesentliche
Gründe der Entscheidung:
... Das Gericht
hat bereits Bedenken, dass die Erklärung des Beklagten vom 20.
9. 2000 eine Anfechtung des Vertrages darstellt. Denn die Bitte um Rückgängigmachung
des Vertrages stellt allenfalls ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung
dar. Der Beklagte hat nicht erklärt, dass er die Verpflichtung
bestreite oder nicht anerkenne. Die Anfechtung einer Willenserklärung
wegen Irrtums muss unmißverständlich erklärt werden.
Eine solche Erklärung dürfte hier nicht vorliegen. Denn dass
der Beklagte das Rechtsgeschäft gerade wegen des Willensmangels
rückwirkend beseitigen will, ist aus seiner Erklärung vom
20. 9. 2000 nicht klar ersichtlich.
Selbst aber für den Fall, dass die Anfechtungserklärung formal
den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist die Anfechtung unwirksam.
Eine Anfechtung
ist grundsätzlich zwar möglich, wenn der Erklärende -
wie hier - eine Urkunde ungelesen unterzeichnet, sich aber konkrete
Vorstellungen vom Inhalt der Urkunde macht. Nach dem Vorbringen des
Beklagten ging er davon aus, dass der Eintrag im Branchen.Fernsprechbuch
ergänzt bzw. verlängert werden sollte.
Unabhängig
davon kann der Beklagte aber gemäß § 119 Abs 1 BGB die
Erklärung nur anfechten, wenn anzunehmen ist, dass bei Kenntnis
der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die
Erklärung nicht abgegeben hätte. Diese Voraussetzung hat
der Beklagte nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt. Insbesondere
die Voraussetzung, dass der Beklagte bei verständiger Würdigung
von der Erklärung Abstand genommen hätte, liegt nicht vor.
Neben den subjektiven Vorstellungen des Beklagten ist gerade dieser
Punkt zu würdigen und zu beurteilen. Im Ergebnis können alle
individuellen Verhältnisse des Irrenden einbezogen werden, lediglich
sein Unverstand nicht (vgl. Staudinger, 12. Aufl., § 119 BGB, Rz.
73 ). Als Anhaltspunkt dafür, ob der Beklagte bei Kenntnis der
Sachlage und verständiger Würdigung des Falles seine Erklärung
abgegeben hätte, ist zu beurteilen, ob er ohne das irrtümlich
vorgenommene Geschäft besser gestellt wäre und ob die irrtümlich
abgegebene Erklärung den Interessen des Erklärenden widerspricht.
Ist dies - wie hier - nicht der Fall, ist eine Anfechtung ausgeschlossen
(vgl. BGB Kommentar mit bes. Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Reichsgerichts und des BGH, 12. Aufl., Walter de Grüter 1982,
§ 119 BGB Rz. 67). Dass die Veröffentlichung der Daten des
beklagten im Online Branchenregister im Internet den Interessen des
Beklagten widerspricht, ist nicht werkennbar. Gerade ihm ging es auch
bei der Veröffentlichung seiner Daten im Branchenfernsprechbuch
der Gelben Seiten denklogisch darum, dass diese Daten einer breiten
Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.
Dass der Beklagte
ohne den mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag besser gestelölt
wäre, hat der Beklagte nicht dargetan. Nach seinem Vortrag habe
er einen Verlängerungsvertrag mit dem Branchen-Fernsprechbuch abschließen
wollen. Inwieweit diese Kosten geringer sind als die, die er vertraglich
dem Kläger schuldet, ist nicht dargetan.