BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: X ZR 123/03
Verkündet am 22. Februar 2005
...
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. ..., die Richter ...
und ..., die Richterin ... und den Richter ... für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 16. Juli 2003 verkündete
Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Veranstaltungen
der Unterhaltungsbranche organisiert und mit Technik ausstattet. Die
Beklagte unterhält im Internet ein Firmenverzeichnis, in das sich
interessierte Unternehmen eintragen lassen können.
Unter dem 7. März 2001 übersandte die Beklagte
unter anderem der Klägerin ein mit "Online Verlag" und "Offerte" überschriebenes
und als "Eintragungsantrag und Korrekturabzug" bezeichnetes Angebot "zur
Aufnahme in unser bundesdeutsches Online-Firmenverzeichnis im Internet".
In dem Schreiben hieß es dann weiter: "Bitte wählen Sie aus
unserem Angebot die von Ihnen gewünschte Eintragungsform und senden
Sie uns den Eintragungsauftrag bis spätestens 30.04.2001 zurück." Als
Eintragungsformen konnten ein Grundeintrag, ein hervorgehobener Eintrag,
ein hervorgehobener Eintrag mit Firmenlogo und ein zusätzlicher
Verweis auf die Internet-Homepage angekreuzt werden. Während bei
den anderen ankreuzbaren Einträgen ein Betrag als Aufpreis angegeben
war, war der Preis für den Grundeintrag nur anschließenden,
kleiner gedruckten Hinweisen zu entnehmen, wo es u.a. hieß: "Die
Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme
in das Firmenverzeichnis zum Preis von jährlich 845, € netto
für den Grundeintrag wird durch Unterschrift bestätigt." Auf
der Rückseite des Schreibens waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten abgedruckt. Unter der mit "Eintragungszeitraum" überschriebenen
Nr. 2 hieß es: "Die Laufzeit des Vertrages beträgt zwei Jahre."
Die Klägerin sandte das Schreiben mit Unterschriften
vom 30. April 2001 und ihrem Firmenstempel versehen an die Beklagte zurück,
nachdem sie den Grundeintrag an der dafür vorgesehenen Stelle angekreuzt
und ihr Unternehmen betreffende Angaben ergänzt hatte, die bisher
gefehlt hatten oder falsch angegeben waren. Die Beklagte berechnete das
Entgelt für einen einjährigen Grundeintrag und mahnte die sich
ergebende Summe von 1.917,11 DM später bei der Klägerin an.
Hierauf zahlte die Klägerin.
Mit Schreiben vom 18. September 2001 focht die Klägerin
den Vertrag mit der Beklagten wegen arglistiger Täuschung an. Hierzu
behauptet sie, sie sei aufgrund der Gestaltung des Anschreibens davon
ausgegangen, dass es sich um ein Formular eines Telefonbuchverlags
handele, der sich nach Mitteilung der Telekom mit ihr in Verbindung setzen
würde, weil sie ihre Telefonnummer bei der Telekom gewechselt habe.
Bei Ankreuzen des "Grundeintrags" und Unterzeichnung des Schreibens habe
sie gemeint, eine kostenlose Leistung zu erhalten. Außerdem sei
sie über die Laufzeit des Vertrags getäuscht worden. Erst nach
Erhalt der Rechnung und der darauf folgenden Mahnung habe sie erkannt,
dass sie einen entgeltlichen Vertrag über zwei Jahre geschlossen
habe. Den angemahnten Betrag habe sie bezahlt, um einer gerichtlichen
Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen. Erst danach habe sie Rechtsrat
eingeholt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags vom 30. April 2001 sowie Rückzahlung
des berechneten Betrags nebst Zinsen begehrt.
Das angerufene Amtsgericht hat diese Klage abgewiesen.
Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos
geblieben.
Die Klägerin verfolgt nunmehr mit der Revision ihr
Klagebegehren weiter.
Die Beklagte tritt diesem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene und auch sonst zulässige Revision
der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat eine arglistige
Täuschung
der Klägerin durch die Beklagte verneint, weil das von der Beklagten
verwendete Angebotsschreiben alle für die Entschließung des
Angebotsempfängers maßgeblichen Angaben enthalte und diese
bei einem Studium des Schriftstücks mit der gebotenen Aufmerksamkeit
hätten erkannt werden können. Das bekämpft die Revision
vergeblich.
a) § 123 Abs. 1 BGB erlaubt die Anfechtung einer
Willenserklärung, wenn der Betreffende zu deren Abgabe durch arglistige
Täuschung bestimmt worden ist. Das setzt voraus, dass er sich
bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt
hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat, sowie
dass der Irrtum den Entschluß zur Abgabe der Willenserklärung
veranlaßt hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung
eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich
beeinflußt hat (BGHZ 83, 283, 291 - Hartmetallkopfbohrer; RGZ 77,
309, 314).
Die Täuschungshandlung kann in Angaben bestehen, die
Tatsachen vorspiegeln, entstellen oder bei Bestehen einer Aufklärungspflicht
verschweigen (vgl. Sen.Urt. v. 18.03.2003 X ZR 19/01, GRUR 2003, 702,
703 - Gehäusekonstruktion). Sofern sie nur geeignet ist, den entstandenen
Irrtum hervorzurufen und hierdurch den Entschluß zur Abgabe der
Willenserklärung zu beeinflussen, kommt als Täuschungshandlung
aber auch jede andere Handlung in Betracht, wenn der Handelnde sich der
Eignung bewußt ist (BGH, Urt. v. 28.11.1984 IV ZR 81/83, VersR
1985, 156) oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, der Gegner
werde bei Kenntnis die Willenserklärung nicht oder nicht mit dem
gewünschten Inhalt abgeben (BGHZ 83, 283, 291 - Hartmetallkopfbohrer,
m.w.N.), und er gleichwohl die Handlung mit dem Willen vornimmt, den
Irrtum hervorzurufen und den Gegner zur Abgabe der Willenserklärung
zu veranlassen. Denn dann ist der bereits bei bedingtem Vorsatz gegebene
Täuschungswille vorhanden, der die Arglist im Sinne des § 123
Abs. 1 BGB kennzeichnet (vgl. Sen.Urt. v. 03.02.1998 X ZR 18/96, GRUR
1998, 650, 651 Krankenhausmüllentsorgungsanlage).
b) Was die hiernach erforderlichen Voraussetzungen anbelangt,
ist im Streitfall der revisionsrechtlichen Überprüfung zunächst
zugunsten der Klägerin zugrunde zu legen, dass sie dem Irrtum
erlegen ist, kein Angebot zu einem entgeltlichen Vertrag über eine
Laufzeit von zwei Jahren erhalten zu haben und mit der Unterzeichnung
der "Offerte" keine Zahlungsverpflichtung und keine Bindung über
zwei Jahre einzugehen. Denn das Berufungsgericht hat weder das Gegenteil
festgestellt, noch die entsprechende Behauptung der Klägerin als
nicht bewiesen angesehen.
c) Ferner hat der Senat davon auszugehen, dass das
Anschreiben der Beklagten geeignet war, diesen Irrtum bei der Klägerin
hervorzurufen und hierdurch deren Entschließung zur Unterzeichnung
des Angebots zu beeinflussen. Denn das Berufungsgericht hat nicht nur
darauf hingewiesen, nicht zu verkennen, dass die "Offerte" durch
ihre Gestaltung erhebliches Irreführungspotential enthalte; es hat
auch seinen weiteren Überlegungen zugrunde gelegt, dass ein
unaufmerksamer Leser, wie es die Klägerin gewesen sei, Gefahr laufe,
im Hinblick auf die Entgeltlichkeit des Grundeintrags und die Laufzeit
des Vertragsverhältnisses einem Irrtum zu unterliegen. Die hiermit
vom Berufungsgericht angenommene Eignung, jedenfalls bestimmte Adressaten,
zu denen auch die Klägerin gehört, zu täuschen und auf
diese Weise zu beeinflussen, reicht aus, weil das Anfechtungsrecht nach § 123
Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist, wenn der dem Irrtum Unterlegene
die wahre Sachlage aus Fahrlässigkeit nicht kannte (st. Rspr., z.B.
BGH, Urt. v. 28.04.1971 VIII ZR 258/69, NJW 1971, 1795, 1798 m.w.N.;
Urt. v. 28.09.1988 VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287, 288). Bedenken, die
erforderliche Eignung der weiteren revisionsrechtlichen Überprüfung
des angefochtenen Urteils zugrunde zu legen, bestehen auch nicht deshalb,
weil das Berufungsgericht seine Annahme einer zur Irreführung und
zur Beeinflussung geeigneten Handlung nicht weiter als soeben angegeben
begründet hat. Denn Gegenrügen sind insoweit seitens der Beklagten
nicht erhoben. In der Revisionserwiderung spricht diese vielmehr selbst
davon, dass ihr Anschreiben Darstellungsmängel enthalte.
d) Schließlich ist ohne weiteres davon auszugehen,
dass der Irrtum der Klägerin auf dem Anschreiben der Beklagten
und dessen Irreführungseignung beruht und hierin eine Ursache für
den Entschluß der Klägerin liegt, das Schreiben zu unterzeichnen
und zurückzuschicken. Der Hinweis des Berufungsgerichts, der Irrtum
der Klägerin beruhe nicht auf der "Offerte", sondern auf einer Unaufmerksamkeit
der Klägerin, die der in eigener Angelegenheit anzuwendenden Sorgfalt
zuwiderlaufe, kann das nicht in Frage stellen. Er besagt lediglich, dass auch
die Klägerin ihrerseits eine Ursache für ihren Irrtum gesetzt
hat. Das schließt wie die Revision zu Recht ausführt eine
arglistige Täuschung jedoch nicht aus. Da es Ziel des § 123
Abs. 1 BGB ist, dass einem auf Täuschungswillen beruhenden
Verhalten begegnet werden kann, muss vielmehr auch der anfechten
können, der dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht
hat (vgl. BGH, aaO).
e) Die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ein
Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB hat, hängt mithin davon
ab, ob die Beklagte die "Offerte" in dem Bewußtsein, dass sie
sich in der geschehenen Weise zur Irreführung und Beeinflussung
eignet, und mit dem Willen, den Adressaten zu täuschen, der Klägerin
zugesandt hat. Da es hierbei ausschließlich um Gegebenheiten geht,
die zum subjektiven Bereich menschlichen Handelns gehören, sind
diese Voraussetzungen regelmäßig dem unmittelbaren Beweis
nicht zugänglich. Auf das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners
muss vielmehr in aller Regel aus den objektiv feststellbaren Umständen
des jeweiligen Falls geschlossen werden (vgl. Sen.Urt. v. 15.01.1985
X ZR 16/83, WM 1985, 673).
(1) In Fällen, in denen wie hier eine Täuschung
durch ein Anschreiben in Frage steht, bietet vor allem dessen Inhalt
und Aufmachung Anhaltspunkte. Enthält das Schreiben objektiv unrichtige
Angaben, wird insoweit regelmäßig bereits hieraus auf den
erforderlichen subjektiven Tatbestand geschlossen werden können
(Sen.Urt. v. 03.02.1998 X ZR 18/96, GRUR 1998, 650, 651 Krankenhausmüllentsorgungsanlage).
Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (typische
Rechnungsmerkmale; Angabe einer Zahlungsfrist), bei dem kleingedruckte
Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten,
hat die Rechtsprechung das ebenfalls angenommen (BGHSt 47, 1; OLG Frankfurt/Main
NStZ RR 2002, 47; AG Bückeburg Mitt. 2004, 326; vgl. aber auch LG
Frankfurt/Main NStZ RR 2000, 7). Der Schluß auf den erforderlichen
Täuschungswillen wird ferner dann häufig möglich sein,
wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen
sind, obwohl eine Offenbarungspflicht besteht.
Keiner dieser Sachverhalte ist hier jedoch zu beurteilen.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Anschreibens der Beklagten,
das angesichts seiner einleitenden Bezeichnung "Offerte" und der weiteren
Angabe, man möge aus einem Angebot auswählen, den Angebotscharakter
nicht verbirgt, festgestellt, dass es alle für die Entschließung
des Angebotsempfängers maßgeblichen Angaben enthält.
Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass sämtliche Umstände, über
welche die Klägerin sich nach ihrer Behauptung geirrt hat, vollständig
und richtig angegeben sind.
(2) Damit rückt vor allem in den Blickpunkt die Frage,
ob aus der Art und Weise, wie diese Umstände in dem Anschreiben
dargestellt sind, auf den erforderlichen Täuschungswillen der Beklagten
geschlossen werden kann. Deren Beantwortung ist jedoch entgegen der der
Revision zugrundeliegenden Meinung in keiner Hinsicht vorgegeben. Insbesondere
kann ein Täuschungswille nicht schon deshalb ohne weiteres angenommen
werden, weil die Darstellung zur Irreführung geeignet ist. So kann
eine irreführende Darstellung beispielsweise auch auf einem bloß ungeschickten
Vorgehen bei der Formulierung beruhen, das allein nicht Ausdruck einer
arglistigen Täuschung ist (Sen.Urt. v. 03.02.1998 X ZR 18/96, GRUR
1998, 650, 651 - Krankenhausmüllentsorgungsanlage). Bei lediglich
irreführender Darstellung wird es deshalb vor allem darauf ankommen,
wie stark die maßgeblichen Punkte verzerrt oder entstellt wiedergegeben
sind und ob vom Absender wegen des Grades der Verzerrung oder Entstellung
hätte erwartet werden können, dass Adressaten die wahren
Umstände nicht richtig oder nicht vollständig erkennen können.
Bejahendenfalls wird eher darauf geschlossen werden können, dass das
Schreiben tatsächlich in der Erwartung, dass die Adressaten
sich irren, und in dem Bewußtsein und mit dem Willen zu täuschen,
abgesandt wurde, als wenn das Schreiben nur eine geringe Irreführungsgefahr
in sich birgt.
(3) Die hiernach erforderliche Abwägung im Einzelfall
ist Sache des Tatrichters. Das Berufungsgericht hat sie im Streitfall
ersichtlich dahin getroffen, dass die von ihm angenommene Irreführungsgefahr
nicht von solchem Gewicht sei, dass auf eine arglistige Täuschung
geschlossen werden könne oder gar müsse. Denn das Berufungsgericht
hat, und zwar entgegen der auf § 547 Nr. 6 ZPO gestützten Rüge
der Revision sowohl hinsichtlich der Entgeltlichkeit als auch hinsichtlich
der Laufzeit des angebotenen Vertrags, schon eine Entstellung von Tatsachen
verneint angesichts des Umstands, dass das Anschreiben der Beklagten
den kaufmännischen Verkehr betreffe, der beinhalte, sich vor rechtsverbindlicher
Unterzeichnung eines Schriftstücks erschöpfend auch was das
sogenannte Kleingedruckte anbelange vergewissert zu haben, welche Wirkungen
hierdurch hervorgerufen werden.
(4) Als tatrichterliche Würdigung ist die solchermaßen
begründete Verneinung des erforderlichen Täuschungswillens
bei der Beklagten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vollständig
und rechtlich möglich sowie nicht gegen Denk , Natur oder Erfahrungssätze
verstößt (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 11.02.1987 IVb ZR 23/86,
NJW 1987, 1557, 1558), wenn der Revisionsführer insoweit Mängel
rügt (§§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b, 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Einen
solchen Rechtsfehler zeigt die Revision jedoch nicht auf. Die Schlußfolgerung
des Berufungsgerichts liegt vielmehr im Rahmen der dem Tatrichter nach § 286
ZPO übertragenen Bewertung und Tatsachenfeststellung. Denn dass für
den Grundeintrag der in den nachfolgenden Hinweisen genannte Preis von
jährlich 845, € netto zu zahlen ist, ist durch ein Sternchen
sowohl beim Grundeintrag als auch bei den Hinweisen in einer gebräuchlichen
Form der Verweisung auf der Vorderseite des Anschreibens der Beklagten
dokumentiert und über die zweijährige Laufzeit verhalten sich
die wie ebenfalls durchaus üblich auf der Rückseite wiedergegebenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die auch nicht etwa
in besonders kleinem Druck gehalten oder wegen ihres Umfangs besonders
unübersichtlich sind. Soweit die Revision sich auf ein Urteil des
Oberlandesgerichts München vom 15. März 2001 bezieht, welches
ein gegenüber der Beklagten vom Landgericht München I am 23.
August 2000 ausgesprochenes Verbot zum Gegenstand hat, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Eintragung in ein Firmenverzeichnis
mit dem auch der Klägerin zugesandten Formular zu werben, kann dem
Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, die im Rahmen des § 3
UWG a.F. getroffene Einschätzung einer in hohem Maße bestehenden
Irreführung nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Das Berufungsgericht
hat diese Einschätzung eines anderen Gerichts lediglich nicht für
im Streitfall entscheidungserheblich gehalten, wie seinem Hinweis entnommen
werden kann, es brauche nicht entschieden zu werden, ob die "Offerte" den
Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterfalle,
weil das im Hinblick auf § 123 Abs. 1 BGB ohne Belang sei. Auch
diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil ein
wettbewerbsrechtliches Verbot bereits ergehen kann, wenn eine zu Wettbewerbszwecken
begangene Handlung zur Irreführung geeignet ist (vgl. z.B. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 25 m.w.N.) und § 3
UWG a.F. anders als § 123 Abs. 1 BGB einen Täuschungswillen
auf seiten des Werbenden nicht voraussetzt.
Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte trotz des
vom Landgericht München I ausgesprochenen gerichtlichen Verbots
die Versendung ihres Vertragsangebots an die Klägerin vorgenommen
hat, musste das Berufungsgericht im Streitfall nicht auf eine Arglist
der Beklagten schließen. Ein auf § 3 UWG a.F. gestütztes
gerichtliches Verbot auch wenn es wie hier (nur) im Wege einstweiliger
Verfügung ergangen und noch anfechtbar ist kann allerdings durchaus
als Anzeichen genommen werden, dass der gleichwohl weiterhin in
der untersagten Weise im Wettbewerb Auftretende den im konkreten Fall
eingetretenen Irrtum jedenfalls billigend in Kauf genommen und daher
insoweit mit Täuschungswillen gehandelt hat. Denn durch ein auf § 3
UWG a.F. gestütztes gerichtliches Verbot wird dem Unterlassungsschuldner
normalerweise die Eignung seiner Handlung, Irrtum zu erregen, vor Augen
geführt, so dass im Wiederholungsfall angenommen werden kann,
er nehme jedenfalls in Kauf, dass sich hier die vom Gericht festgestellte
Gefahr realisiert und der Irrtum tatsächlich eintritt. Ein solcher
auf Arglist hinweisender Normalfall ist vorliegend jedoch nicht gegeben,
weil das Anschreiben der Beklagten auch Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen
Auseinandersetzung in Düsseldorf war und das Landgericht Düsseldorf
anders als das Landgericht München I durch am 11. Oktober 2000 verkündetes
Urteil den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen hatte. Bei Absendung der Offerte vom 7. März
2001 lagen der Beklagten also zwei widerstreitende Urteile vor, was die
Irreführungseignung des Anschreibens anbelangt. Unter diesen Umständen
ist es im Ergebnis aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden,
dass das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten nicht als
Ausdruck einer arglistigen Täuschung der Klägerin gewertet
hat.
2. Die Abweisung der Klage begegnet auch nicht etwa deshalb
rechtlichen Bedenken, weil die Rechtsprechung nach den Grundsätzen
des Verschuldens bei Vertragsschluß eine Verantwortlichkeit bereits
dann anerkennt, wenn eine Partei auch nur fahrlässig einen zum Vertragsschluß führenden
Irrtum der anderen Partei veranlaßt hat (vgl. z.B. BGH, Urt. v.
07.02.1968 VIII ZR 139/66, NJW 1968, 985, 987; Urt. v. 26.09.1997 V ZR
29/96, NJW 1998, 302, 303 ff.) und die Vertragserfüllung dann unter
dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs verweigert werden kann
(vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11.05.1979 V ZR 75/78, NJW 1979, 1983 m.w.N.;
Urt. v. 26.09.1997 aaO). Denn ein solcher Gegenanspruch kann gemäß § 254
BGB bei überwiegendem Mitverschulden des Geschädigten entfallen.
Ein solches einer Schadensersatzpflicht der Beklagten entgegenstehendes
eigenes Verschulden der Klägerin hat das Landgericht ersichtlich
mit seinen Hinweisen bejahen wollen, dass es einerseits gerade im
kaufmännischen Verkehr Sache jeder Partei sei, sich vor Leistung
einer rechtsverbindlichen Unterschrift erschöpfend vergewissert
zu haben, welche Wirkungen durch die Unterzeichnung hervorgerufen werden,
und dass andererseits der Inhalt des Angebots der Beklagten unschwer
erkennbar gewesen sei. Die Revision befaßt sich mit einem Schadensersatzanspruch
aus culpa in contrahendo nicht und erinnert gegen diese Bewertung des
beiderseitigen Verhaltens nichts.
3. Das angefochtene Urteil ist entgegen der insoweit erhobenen
Rüge der Revision ferner nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil es
Ausführungen zu einem Rücktrittsrecht der Klägerin nach § 13
a UWG a.F. nicht enthält. Dieses Rücktrittsrecht setzt nicht
nur eine zur Irreführung geeignete Werbeangabe voraus; die Werbung
muss kumulativ unwahr sein, also eine oder mehrere Tatsachen unrichtig
angeben oder verschweigen. Das Berufungsgericht hat das für den
Streitfall verneint. Die Revision legt nicht dar, dass Gegenteiliges
geltend gemacht gewesen sei. Besondere Ausführungen zu § 13
a UWG a.F. erübrigten sich deshalb.
4. Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler
des angefochtenen Urteils ergibt sich schließlich auch nicht
daraus, dass das
Berufungsgericht weder auf die Regelung der Entgeltlichkeit des Grundeintrags
noch auf die eine Laufzeit von zwei Jahren beinhaltende Klausel in dem
Angebotsschreiben der Beklagten § 3 AGBG angewandt hat. Die Entgeltlichkeit
hat das Berufungsgericht nicht als überraschend angesehen, weil
der durchschnittliche Angebotsempfänger nicht damit rechne, auch
nur den Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis der Beklagten kostenlos
zu erhalten. Gegen diese im Rahmen des § 286 ZPO mögliche Bewertung
bringt die Revision nichts vor. Was die Klausel über die Laufzeit
des angebotenen Vertrags anbelangt, hat das Berufungsgericht weder diese
selbst noch ihre Aufnahme in die auf der Rückseite abgedruckten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten als ungewöhnlich
angesehen. Mit dem Hinweis, dass hierdurch sogenannte essentialia
negotii nicht an versteckter Stelle genannt seien, hat das Berufungsgericht
insoweit auch eine Begründung gegeben, so dass die Berufung
der Revision auf § 547 Nr. 6 ZPO hier ebenfalls von vornherein ins
Leere geht. Soweit die Revision noch als übersehen rügt, dass derjenige,
dem ein jährlicher Preis für eine Leistung genannt werde, grundsätzlich
nicht damit rechne, dass die Mindestlaufzeit des Vertrags zwei Jahre
betrage, argumentiert sie damit, dass das nach § 13 a UWG a.F.
neben der Ungewöhnlichkeit der Klausel notwendige Überraschungsmoment
im Streitfall nicht fehle. Hierauf kommt es jedoch nicht an, wenn der
Tatrichter wie hier das Berufungsgericht hinsichtlich der Laufzeit von
zwei Jahren in Anwendung des § 286 ZPO bereits die Ungewöhnlichkeit
der Klausel verneint. Abgesehen davon kann die Frage, ob die Laufzeitklausel
Vertragsbestandteil geworden ist, sowohl hinsichtlich des auf § 123
Abs. 1 BGB bzw. § 13 a UWG a.F. gestützten Begehrens nach Feststellung
der Unwirksamkeit des Vertrags als auch hinsichtlich des nur das Entgelt
für das erste Vertragsjahr betreffenden Rückzahlungsbegehrens
dahinstehen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften) |