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BGH-Urteil
betr. "Henghuber Formular"
08. 07. 04 - I ZR 142/02 |
| Von "interessierter Seite" wird gern ein anderes BGH Urteil
vom Februar 2005 zitiert, das die Rechtsgültigkeit der "Henghuber" Formulare
beweisen soll mehr
dazu hier |
Leitsatz
Der durch die irreführende Gestaltung eines Formulars "Grundeintrag" ohne
Preisangabe, "hervorgehobene Einträge" mit bestimmtem "Aufpreis" geweckte,
dem herkömmlichen Verständnis eines Gewerbetreibenden entsprechende
Eindruck, der beworbene "Grundeintrag" in ein Firmenverzeichnis sei anders
als "hervorgehobene Einträge" kostenfrei, wird nicht dadurch beseitigt,
dass über einen alle "Einträge" betreffenden Sternchenhinweis
im Fließtext die Aussage enthalten ist, auch der Grundeintrag kostet
einen bestimmten Betrag. |
Tatbestand
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Die Beklagte wirbt für die Eintragung von Daten
in ein Datenregister, das im Internet unter der Domain "www.f. .de" abrufbar
ist. Sie schreibt Gewerbetreibende mit dem nachfolgend verkleinert
wiedergegebenen, aus Vorder- und Rückseite bestehenden Formular
an: |
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Der klagende Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität
e.V. hält dieses Formularschreiben für wettbewerbswidrig,
weil es den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass der Grundeintrag
kostenfrei sei. Zahlreiche regionale und überregionale Anbieter
von Branchenbüchern böten den "normalen Eintrag" (Grundeintrag)
kostenlos an. Wenn daher der Adressat des Werbeschreibens im Feld "Grundeintrag
in das Online-Firmenverzeichnis" anders als bei den hervorgehobenen
Feldern betreffend Zusatzleistungen keine Preisangabe sehe, liege
für ihn die Gefahr nahe anzunehmen, auch bei der Beklagten sei
der Grundeintrag kostenfrei. |
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die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem vorstehend
wiedergegebenen Formular zu werben und/oder werben zu lassen. |
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine
Irreführung in Abrede gestellt. Von insgesamt 3.238.000 verschickten
Exemplaren des Formulars seien nur 13.376 (0,41 %) Aufträge
zurückgesandt worden, was bereits gegen die Annahme spreche,
die Adressaten könnten meinen, sie erhielten von der Beklagten
kostenlose Leistungen. Zwar gebe es Firmenverzeichnisse, bei denen
ein Eintrag kostenlos sei; andererseits gebe es aber genügend
Verzeichnisse, bei denen jeder Eintrag kostenpflichtig sei. Allein
schon die hervorgehobene Bezeichnung des Aufpreises lasse auf den
ersten Blick erkennen, dass es auch einen Grundpreis geben müsse,
der sich zwar nicht unmittelbar bei den Angaben zum Grundeintrag,
aber doch an anderer Stelle des Formulars befinde und dort sehr schnell
zu erkennen sei. |
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung
des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. |
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Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision
der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des klagabweisenden
erstinstanzlichen Urteils begehrt. Der Kläger beantragt, die
Revision zurückzuweisen. |
Entscheidungsgründe
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I. Das Berufungsgericht hat die Prozessführungsbefugnis
des Klägers bejaht und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch
für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
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Auch wenn die Mitglieder des Berufungssenats nicht
zu dem von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreis
der Gewerbetreibenden gehörten, sähen sie sich doch in
der Lage zu beurteilen, dass der Inhalt des Formulars von einem
nicht unerheblichen Teil der angesprochenen durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden
im Hinblick auf den "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" im
Sinne einer Kostenfreiheit dieses Grundeintrages mißverstanden
werden könne. Die Gefahr eines derartigen Mißverständnisses
ergebe sich daraus, dass in dem Formular aus dem Fließtext
herausgelöst und hervorgehoben für die einzelnen Formen
der Einträge Preisangaben gemacht würden, während
für das ebenfalls hervorgehobene Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" jegliche
Preisangabe fehle. |
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Zahlreiche Anbieter solcher Verzeichnisse böten
einen sogenannten Grundeintrag kostenlos an, was einem nicht unerheblichen
Teil der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt sei.
Dieser Teil werde daher bei der hier in Rede stehenden Formulargestaltung
annehmen, es mit einem Anbieter zu tun zu haben, der den Grundeintrag
ebenfalls kostenlos anbiete. |
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Der von einer Kostenfreiheit des Grundeintrags ausgehende
Durchschnittsgewerbetreibende werde sich vielfach nicht mehr die
Mühe machen, vor der Unterschriftsleistung auf Details wie das "Sternchen" bei
dem Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" zu achten.
Dem Umstand, dass die Preisangabe für die Zusatzleistungen
als "Aufpreis" gekennzeichnet sei, werde er ebenfalls keine besondere
Bedeutung beimessen. |
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten
Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
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1. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass das
Berufungsgericht die Klage aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 UWG
a.F. für begründet erachtet hat. Der Unterlassungsanspruch
erweist sich auch unter der Geltung des am 8. Juli 2004 in Kraft
getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I S. 1414
ff.) als begründet (§ 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5
Abs. 1 UWG). |
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Das Berufungsgericht hat angenommen, das Werbeschreiben
der Beklagten könne bei einem durchschnittlich informierten
und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden den unrichtigen
Eindruck hervorrufen, er bekomme den Grundeintrag kostenfrei. Diese
tatrichterliche Würdigung kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen,
ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerhaft nicht
vollständig ausgeschöpft hat und die Beurteilung nicht
mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in
Einklang steht (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004,
605, 606 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise). Solche Rechtsfehler
hat die Revision nicht dargetan. |
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a) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Irreführungsgefahr
im wesentlichen damit begründet, dass in dem Formular für
einzelne Formen der Einträge aus dem Fließtext herausgelöst
und hervorgehoben Preisangaben gemacht würden, während
für das ebenfalls hervorgehobene Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" jegliche
Preisangabe fehle. Der Durchschnittsgewerbetreibende werde sich vielfach
nicht mehr die Mühe machen, vor der Unterschriftsleistung auf
Details wie das "Sternchen" bei dem Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" zu
achten, und er werde auch dem Umstand, dass die Preisangabe
für die Zusatzleistungen als "Aufpreis" gekennzeichnet sei,
keine besondere Bedeutung beimessen. |
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Dieser Beurteilung hält die Revision ohne Erfolg
entgegen, ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger
Durchschnittsgewerbetreibender nehme den über dem Unterschriftsfeld
angebrachten Hinweis im Fließtext, dass für den Grundeintrag
845 EUR zu zahlen sei, zur Kenntnis, weil er regelmäßig
vor Abgabe seiner Unterschrift dasjenige durchlesen werde, was er
unterschreibe. Der Eindruck der Kostenlosigkeit des Grundeintrags
könne zudem wegen der Verwendung des Wortes "Aufpreis" bei den
Zusatzleistungen nicht entstehen. Hierbei berücksichtigt die
Revision nicht genügend, dass der Sternchenhinweis sich
nicht allein auf den Grundeintrag bezieht, sondern bei "allen Einträgen" gleichermaßen
angebracht ist. Damit kann ihm eine aufklärende Bedeutung gerade
für den Grundeintrag nicht ohne weiteres beigemessen werden.
Ein Hinweis auf den Preis des Grundeintrags findet sich zudem erst
in dem nicht die Aufmerksamkeit des Lesers hinsichtlich der Preisgestaltung
weckenden Satz in der Mitte des Fließtextes, der damit eingeleitet
wird, dass die "Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten
... bestätigt" werde. |
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b) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung des weiteren
auf die Feststellung gestützt, der Markt für Internet-Firmenverzeichnisse
sei dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche Anbieter von Internet-Firmen-
bzw. Branchenverzeichnissen einen sogenannten Grundeintrag kostenlos
anböten und dass diese Übung einem nicht unerheblichen
Teil der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt sei.
Dieser werde daher bei der von der Beklagten gewählten Formulargestaltung
annehmen, es hier mit einem Anbieter zu tun zu haben, der den Grundeintrag
ebenfalls kostenlos anbiete. |
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Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung
des Berufungsgerichts, dass der Grundeintrag in zahlreichen
Fällen kostenfrei angeboten werde, sondern nur gegen dessen
Annahme, dass dieser Umstand einem nicht unerheblichen Teil
der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt sei. Das
verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Revision zeigt nicht
auf, dass das Berufungsgericht seine Feststellungen verfahrensfehlerhaft
getroffen hat. |
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Der Hinweis der Revision auf den jedermann geläufigen
Grundsatz, gewerbliche Leistungen würden üblicherweise
nicht kostenlos erbracht, verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg.
Denn ein solcher Grundsatz sagt nichts darüber aus, wer die
erbrachte gewerbliche Leistung finanziert. Das mag häufig der
Leistungsempfänger sein, was aber dann nicht zwingend ist, wenn
mit der erbrachten Leistung - wie häufig im Bereich des Internet
- Werbemaßnahmen verbunden sind und dementsprechend statt des
Leistungsempfängers (und Werbeadressaten) die werbende Wirtschaft
die erbrachte Leistung bezahlt (zum unentgeltlichen Vertrieb einer
durch Anzeigen finanzierten Tageszeitung vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2003
- I ZR 151/01, GRUR 2004, 602 = WRP 2004, 896 - 20 Minuten Köln,
zum Abdruck in BGHZ 157, 55 vorgesehen). |
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2. Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch die
von der Beklagten behauptete geringe Rücksendequote von 0,41
% nicht gegen die tatrichterlich festgestellte Gefahr einer Irreführung.
Denn diese Quote bezieht sich auf sämtliche Empfänger des
an über 3 Millionen Personen verschickten Schreibens, wohingegen
nicht bekannt ist, wieviele Empfänger das Werbeschreiben überhaupt
zur Kenntnis genommen haben. Über das Ausmaß der Irreführungsgefahr
besagt die behauptete Rücksendequote daher nichts. |
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III. Danach war die Revision der Beklagten
mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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