Urteil LG Wiesbaden 10 S 27/08 vom 10.12.2008
"...Vorliegend führt die Gesamtschau der Umstände nicht nur zur Annahme einer von der Klägerin in Kauf genommenen, sondern zu einer klägerseits sogar beabsichtigten Täuschung der von ihr angeschriebenen Unternehmen. Bereits der Text, der Aufbau, die unaufgeforderte Zusendung und die konkrete Gestaltung des "Eintragungsangebots" legen diesen Schluss nahe. Eine endgültige Gewissheit hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der arglistigen Täuschung - auch in Bezug auf den erforderlichen Täuschungswillen der Klägerin - ergibt sich zudem aus der Strafverurteilung des Geschäftsführers der Klägerin wegen ähnlicher Geschäfte im sog. "Adressbuchbereich" durch das LG Frankfurt am Main im Jahre 2004...." |
Urteil LG Köln Landgericht Köln, 9 S 139/07 gegen DPM / Ron Täubert vom 26.09.2007
" ...Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187, 2189). Die jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sein (BGH a.a.O.) Der Bundesgerichtshof hat dies an genannter Stelle für das Strafrecht ausdrücklich festgestellt. Die Grundsätze gelten indes gleichermaßen für das Zivilrecht (vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 1082, 1084): so kommt es nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind....(7)
...Der Markt für Internet-Firmenverzeichnisse ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche Anbieter den Verbänden und Gewerbetreibenden den Grundeintrag kostenlos andienen (vgl. hierzu u.a. BGH NJW 2005, 67, 68). Die Klägerin konnte ohne weiteres davon ausgehen, dass diese Praxis einem Großteil der von ihr angeschriebenen Firmen bekannt ist. Bei dieser Ausgangslage konnte sie damit rechnen, dass eine gewisse – und sei es auch eher geringe – Anzahl der angeschriebenen Firmen beim Lesen des Eintragungsangebots davon ausgehen wird, letztlich nur eine sogenannte Korrekturfahne erhalten zu haben, welche zum Ziel hat, die Richtigkeit der zu veröffentlichenden Adressdaten im Internet sicherzustellen. Folgerichtig bittet die Klägerin in ihrem Serienbrief den Adressaten auch nachdrücklich darum, die klägerseits bereits vorausgefüllten Datenfelder des Formulars zu "prüfen" und zu korrigieren bzw. zu "ergänzen". Durch den bereits voreingetragenen Betriebsnamen (nebst Adresse, Telefonnummer und Branchenart) wird beim Adressaten zudem der Anschein eines bereits bestehenden Registereintrags und einer bereits laufenden Geschäftsbeziehung hervorgerufen. Gerade wegen der unverbindlich klingenden Bitte um Überprüfung und Korrektur allgemein bekannter Daten sowie aufgrund des Umstandes, dass keiner der Adressaten mit Gesamtkosten von über 1.850,- Euro für eine einfache Onlineeintragung rechnen musste, konnte die Klägerin darauf bauen, dass dieser - überhöhte - Preis zumindest von einigen Kunden schlicht übersehen wird...(22)
Eine Vertragsgestaltung mit derart versteckten Hinweisen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbindlichkeitsklauseln, in deren Rahmen zudem seitens der Klägerin die Bestellalternative "Basisauskunft" für 67,- Euro mtl. bereits vormarkiert (!) ist – und zwar mittels eines nicht besonders auffälligen Punktes im Wahlfeld –, mithin vom Kunden für einen Vertragsschluss gar nicht mehr bewusst ausgewählt werden muss (vgl. Bl. 3 d.A.), ist jedenfalls nicht ausreichend transparent. Auch die von der Klägerin gewählte Formulierung zur Vergütung ("Marketingbeitrag mtl. zzgl. MwST: EUR 67,-") ist geeignet, von einem unaufmerksamen Kunden nicht richtig verstanden zu werden. So ist schon der Begriff "Marketingbeitrag" im Lichte der konkreten Offerte unklar. Auch hat die Klägerin die Tatsache des "monatlichen" Beitrags geschickt mit "mtl." im Rahmen mehrerer Abkürzungen eher unauffällig platziert. Die gewählte Abkürzung "mtl." ist schon deshalb besonders geeignet, den Vertragspartner von einer monatlich wiederkehrenden Zahlpflicht abzulenken, weil die Klägerin unmittelbar hinter die Preisangabe den Zusatz "Datensätze gelten für ein Jahr" gestellt hat. (25)"
Das LG Köln kommt außerdem zu dem Schluss, dass der Vertragspartner Opfer einer strafrechtlich relevanten Betrügerei geworden ist |
Juli 2007 Das AG Brandenburg a.d. Havel stellt fest, dass Das Internetverzeichnis gewerbeerfassung.de völlig wertlos ist:
"...Wenn die Beklagte darüber hinaus argumentiert, niemand würde unter diesem Suchwort bzw. unter dieser "Domaine" eine Werbe- und Verlagsgesellschaft suchen, dann ist dies zwar wohl richtig. Das Gericht kann der Beklagten auch darin folgen, dass der Werbeeffekt dieses Inserats gegen null geht und sie quasi für Nichts etwas bezahlen soll...." |