| Aus der Urteilsbegründung des LG Ingolstadt AZ 21 S 1571/07 vom 28.01.2008 (erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim) |
"...Zwar sind die einzelnen Passagen des vom Beklagten verwendeten Formulars jeweils für sich nicht unrichtig. In der geschickten Zusammenstellung der verschiedenen Angaben im Formular entsteht jedoch bei dem flüchtigen bzw. unbedarften Leser der Eindruck, dass er mit seiner bloßen Unterschrift noch keinen kostenpflichtigen, nämlich keinen hervorgehobenen Eintrag auslöst...
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Der Umstand, dass die Beklagte in ihrem Formular dem Adressaten keine Gelegenheit hab, z. B. durch Ankreuzen der beiden einzigen Alternativen (kostenfreier Grundeintrag und kostenpflichtiger hervorgehobener Eintrag) diese konkret auszuwählen und stattdessen nur eine Unterschriftsmöglichkeit für den kostenpflichtigen Eintrag im Formular vorgesehen war, beweist nach Auffassung der Berufungskammer den zumindest vorsätzlich bedingten Irrtumserregungs- und Täuschungsvorsatz hinsichtlich von unbeabsichtigt kostenauslösenden Folgen einer Formularunterschrift...
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...Insbesondere der letzte Satz des Fließtextes, wonach "Das Verzeichnis nicht nur hervorgehobene Einträge enthält, bei nicht Unterschrift kommt nur der kostenlose Grundeintrag zu Stande" beweist, dass es dem Beklagten auf eine Verschleierung der kostenpflichtigen Rechtsfolgen einer Unterschrift ankommt.
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Die Art und Weise, wie der Beklagte trotz der fettgedruckten Hinweise ("Die jährliche Grundeintragung ist kostenlos" und "Korrekturabzug") den Adressaten durch die einzig mögliche Unterschriftsrubrik zu einer Unterschrift eines unangemessen teuren "hervorgehobenen Branchenbucheintrags" verleitet, ohne dass der Beklagte den jeweiligen Empfänger seines Formulars über die Größe und den Umfang seines "hervorgehobenen Branchenbucheintrags" aufklärt, indiziert, dass die Zielgruppe des Beklagten letztlich der gutgläubige bzw. blauäugige Durchschnittsleser ist, welcher mit einer schnellen Unterschrift unbeabsichtigt einen kostenträchtigen Eintrag im Branchenbuch auslöst..."
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04.10.2007 Rechtsanwalt Bernhard Faßbender / München gewinnt Geld-zurück-Klage
AG München AZ 264 C 13765/07 (Urteil als pdf) |
"...dass mit einer Unterschrift ein zusätzlicher Vertrag zustande kommt, findet sich erst im laufenden Text auf der rechten Seite. Unter den gegebenen Umständen sieht das Gericht das Vorliegen einer ungewöhnlichen Klausel als gegeben an..."
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12.09.2007 Rechtsanwalt Thamm / Mannheim gewinnt Feststellungsklage: Sven Wagner hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1 950,50 Euro
AG Ingolstadt AZ 10 C 714/07 (Urteil als pdf) |
...Im konkreten Fall ist eine Täuschung gem. § 123 BGB gegeben; aufgrund der speziell gestalteten Aufmachung des Eintrgungsformulars unterlag der Kläger einem entsprechenden Irrtum; der Kläger ging davon aus, einen Korrekturabzug auszufüllen bzw. einen kostenlosen Eintrag zu veranlassen. Das Formular war geeignet, einen entsprechenden Irrtum hervorzurufen und hierdurch die Entschliessung zur Unterzeichnung des Formulars zu beeinflussen...
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05.09.2007 Rechtsanwalt Thamm / Mannheim gewinnt Feststellungsklage. AG Ingolstadt: Sven Wagner hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1 950,50 Euro
AG Ingolstadt AZ 11 C 858/07 (Urteil als pdf) |
...Da nach dem Konzept des Formulars und seiner drucktechnischen Gestaltung die Aufklärung über Kostenpflichtigkeit der Eintragung und Kostenhöhe besonders unauffällig in das Gesamtbild eingefügt wird, ist für den Empfänger des Formulars aber meist schon nicht erkennbar, dass er mit seiner Unterschrift überhaupt einen Eintragungsvertrag abschließt.
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Zumindest aber wird ihm gegenüber verschleiert, wie hoch die Kosten einer Eintragung sein sollen. Es ist auch bei Formularverträgen üblich, dass die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien deutlich aus dem Vertragstext hervorgehoben werden.
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Die Preisgestaltung im Kleingedruckten ist also schon deshalb als Überrumpelung des Formularempfängers anzusehen, da Kostenpflichtigkeit und - höhe die essentiellen Bestandteile des Eintragungsvertrages sind......
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Allein der Hinweis "Wichtig", welcher dem Fließtext vorangestellt wurde, genügt nicht, um den Inhalt des Fließtextes bedenkenlos erscheinen zu lassen. So folgen insbesondere nach dem Hinweis "Wichtig" keine Ausführungen zur Kostenpflichtigkeit, sondern die Aufforderung, Bilder der Praxis zu übersenden.
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Offenbar sollen die Kunden getäuscht werden, dass dieser Hinweis nur die Interessenten betrifft, welche die Veröffentlichung von Bildern wünschen. Soweit dann im Anschluss ausgeführt wird, dass mit der Unterschrift unter dem Formular ein hervorgehobener - kostenpflichtiger - Eintrag zustande kommt, so ist dies erst recht als überraschend einzustufen...
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Rechtsanwalt Alexander Thamm gewinnt Feststellungsklage: Sven Wagner hat keinen Anspruch auf Zahlung
AG Ingolstadt AZ 15 C 874/07 vom 08.08.2007 (Urteil als pdf) |
...Der Fragebogen weist durch seine Gestaltung erhebliches Irreführungspotenzial auf. Ein durchschnittlicher Leser läuft Gefahr, im Hinblick auf die Entgeltlichkeit des hervorgehobenen Eintrags und die Laufzeit des Vertragsverhältnisses einem Irrtum zu unterliegen.
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Das Formular ist als "Korrekturabzug" und nicht als "Vertrag" überschrieben. Oben rechts und damit an hervorgehobener Stelle sowie farbig oder grau - was auf der als Kopie vorgelegten Anlage K1 nicht zu erkennen ist - unterlegt wird einleitend zunächst auf die Unentgeltlichkeit des jährlichen Grundeintrags hingewiesen. Während eine Vielzahl der vorgedruckten Überschriften in Fettschrift hervorgehoben wird, ist der den Hinweis auf die Entgeltlichkeit eines hervorgehobenen Grundeintrags enthaltene Fließtext wie auch der Preis nur in normaler Schrift gehalten, obwohl es sich hierbei um einen wesentlichen Vertragsbestandteil handelt.
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Die Vergütungspflicht ist darüber hinaus auch in dem Fließtext nicht auf den ersten Blick ersichtlich, sondern dort erst im sechsten Satz enthalten. Vorher werden allgemeingültige Aussagen getroffen. Deshalb und angesichts der kleinen Schriftgröße wird auch der einleitende, Aufmerksamkeit heischende Vermerk "Wichtig" deutlich entwertet.
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Dass der Text als solches leicht verständlich ist, kann seine auf Täuschung angelegte Eignung ebensowenig beeinflussen wie der Umstand, dass abschließend darauf hingewiesen wird, durch Unterlassen der Unterzeichnung des Formulars komme nur der kostenlose Grundeintrag zustande. Zum einen handelt es sich bei diesem Hinweis um eine mehr als atypische Regelung. Im deutschen Vertragswesen werden verbindliche schriftliche Abreden regelmäßig durch Unterzeichnung bestätigt. Zudem wird auch nicht erklärt, welche Eigenschaften ein "Grundeintrag" und welche besonderen Merkmale im Vergleich dazu ein "hervorgehobener Eintrag" hätte. Eine echte Wahlmöglichkeit wird so nicht geschaffen...
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