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Argumente der Schwindler:
Die geringe Rücklaufquote der Formulare

Die Adressbuchschwindler behaupten gerne, dass diejenigen, die unterschrieben haben, durchaus wissen konnten und müssten, dass ihre Unterschrift Kostenpflichtigkeit erzeugt.

Die Formularschwindler argumentieren beispielsweise so: Von einhunderttausend angeschriebenen Firmen sind nur 300 unterschriebene Formulare zurückgekommen. Also nur 0,3 Prozent. Daraus sei zu schließen, dass die anderen Empfänger der Werbepost die Kostenpflichtigkeit erkannt hätten und deswegen nicht unterschrieben hätten.

Der juristische Hintergrund soll dann so aussehen:
Wenn tatsächlich die ganz überwiegende Mehrheit der Formularempfänger erkannt hätte, dass hier eine Kostenpflichtigkeit vorliegt und aus dieser Erkenntnis heraus nicht unterschrieben hat, dann - so meinen jedenfalls die findigen Geschäftsleute - ist das ein Beweis dafür, dass die anderen aus Sorglosigkeit oder Nachlässigkeit unterschrieben haben
- und für die Folgen von Sorglosigkeit oder Nachlässigkeit kann man haftbar gemacht werden.

Siehe auch BGH zum Thema Sorglosigkeit

Diese schlitzohrige Argumentation ist natürlich absurd und nichts als eine leere Behauptung - jedenfalls kein Beweis. Aber wenn dieser Darstellung nicht widersprochen wird, kann es passieren, dass ein Richter die findigen Geschäftsleute nicht durchschaut und derartige Ansichten einfach übernimmt.

Daher hier die Gegenargumente:
Zunächst bleiben die findigen Geschäftsleute jeden Beweis schuldig, dass der postalische Vorgang tatsächlich so ist wie behauptet.

Darüberhinaus beweist eine geringe Rücklaufquote lediglich, dass die meisten Formulare im Papierkorb landen - aber weshalb das so ist, kann viele Gründe haben.

1. Werbeschreiben wandern ungelesen in den Papierkorb

2. Nur ein Teil der angeschriebenen Firmen ist überhaupt an Adressbucheinträgen interessiert .
Nicht jede Firma findet grundsätzlich Adressbucheinträge nützlich. Viele können und wollen gar nicht irgendwo "gelistet" sein - und das kann viele Gründe haben. Was soll z. B. der Zeitungskiosk oder der Bäcker um die Ecke mit so etwas. Die kriegen ihre Kunden sicher nicht über Adressbucheinträge.

3. Werbemaßnahmen werden von vielen Firmen an Werbespezialisten delegiert
Viele Firmen - vor allem größere - ordern ihre Adressbucheinträge gezielt - und reagieren grundsätzlich nicht auf unbekannte Korrekturofferten oder Fragebögen. Oder sie haben solche Aktivitäten einer speziellen Werbefirma anvertraut, und werfen deshalb jedes Werbeangebot sofort in den Müll. Ohne es genauer zu lesen.

4. Es gibt natürlich auch Firmen und Gewerbetreibende, denen Adressbucheinträge nützlich erscheinen. Aber der mögliche "Kundenkreis" für Adressbucheinträge macht von vornherein nur einen kleinen Bruchteil der insgesamt angeschriebenen Adressen aus.

Nur ein kleiner möglicher Kundenkreis bleibt übrig. Zu diesem Kundenkreis zählen vor allem Neugründungen - kleinere Firmen, Freiberufler, Minderkaufleute, die auf solche Adressbucheinträge vor allem in der Gründungsphase ihrer Firma hoffen.

Gerade dieser Kundenkreis weiß aber auch, dass Grundeinträge grundsätzlich kostenlos sind. Diese Kostenlosigkeit reicht vom offiziellen Branchenbuch der Telekom bis hin zu berufsspezifischen Adressbüchern - wie auch nicht, denn so ein Adressbuch hat ja nur dann irgendeinen Wert für einen Benutzer, wenn es komplett ist.

Nachdem klar geworden ist, dass die geringe Zahl der unterzeichneten "Rückläufer" darin liegt, dass die massenmäßigen Postsendungen von vornherein nur auf eine geringe Zahl von Interessenten hoffen kann, ergibt sich ein anderes Bild:

Nicht Sorglosigkeit ist daher die Ursache der Rückläufer, sondern die geschickte Tarnung der Angebots Formulare. Die gesamte Aufmachung der Formulare soll nur dem einen Zweck dienen - denjenigen, der das Anegbot liest, zu täuschen.

RA  Schulze Eickenbusch kommentiert diesen Zusammenhang wie folgt:

"...d.h. es wurde ein Firmenverzeichnis angeboten, von dem der Anbieter wusste, dass es auch zukünftig nicht mehr als 0,3 % der angeschriebenen Firmen beinhalten werde.  ... ich habe daraufhin den Vertrag nochmals wegen Täuschung angefochten und darauf hingewiesen, dass das angebotene Produkt nach positivem Wissen des Anbieters vollkommen nutzlos ist. Ein Telefonbuch, in dem nur 0,1 oder 0,3 % der Teilnehmer stehen, ist erkennbar ohne jeglichen Sinn  und hat den gleichen Orientierungswert wie ein Stadtplan, auf dem nur 0,3 % der Straßen verzeichnet sind.... "


Urteil Landgericht Köln, 9 S 139/07 vom 26.09.2007, bei dem die DPM Presse- und Medienverlag GmbH verloren hat

...Insbesondere scheitert die Annahme einer Täuschungsabsicht nicht daran, dass von den zahlreich angeschriebenen Firmen vergleichsweise wenige das Formular unterschrieben an den Absender zurücksenden. Der Bundesgerichtshof hat bereits im "Henghuber-Fall" (NJW 2005, 67, 68) ausgeführt: (29)

(...) "Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch die von der Bekl. behauptete geringe Rücksendequote von 0,41% nicht gegen die tatrichterlich festgestellte Gefahr einer Irreführung. Denn diese Quote bezieht sich auf sämtliche Empfänger des an über drei Millionen Personen verschickten Schreibens, wohingegen nicht bekannt ist, wieviele Empfänger das Werbeschreiben überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Über das Ausmaß der Irreführungsgefahr besagt die behauptete Rücksendequote daher nichts." (30)

Die Klägerin weiß, dass – ausgehend von den im Urteil des Bundesgerichtshofs genannten Daten – bei drei Millionen versandten Offerten selbst bei einer Rücksendequote von 0,41 % (dies entspricht 12.300 Rückläufern) und einem Vergütungsanspruch von 1.864,- Euro für zwei Jahre (diesen behauptet die Klägerin vorliegend gegenüber dem beklagten Verband) ein Gesamthonoraranspruch von knapp 23.000.000,-- Euro ausreichend lukrativ wäre. (31)

JURISTISCH