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Argumente der Schwindler
Sorglosigkeit der Gewerbetreibenden - ältere Beurteilung

Die Formulare und der BGH
Allerdings gehört es nicht zum vom Betrugstatbestand geschützten Rechtsgut, sorglose Menschen gegen die Folgen ihrer eigenen Sorglosigkeit zu schützen

Früher hatte die Rechtsprechung entschieden ( vergl.: BGH, Beschluss vom 27.02.1979 - 5 StR 805/78 = NStZ 1997, 186); OLG Frankfurt NStZ 1997, 187; LG Frankfurt, wistra 2000, 72, 74),

...dass eine Strafbarkeit mangels Täuschungshandlung abzulehnen sei, wenn sich aus dem Text der Anzeige der Angebotscharakter zweifelsfrei ergeben hat und sie sich an im Geschäftsleben erfahrene Personen richtete ( so auch: Schönke/Schröder, a.a.O., § 263 Rn. 16d ) Das Merkmal der Täuschung wird nicht ohne weiteres dadurch erfüllt, dass die Empfänger der Schreiben das Angebot missverstehen können und der Täter sich diesen Umstand planmäßig zunutze gemacht hat ( BGH, NStZ 1997, 186; LK-Lackner, § 263 Rn. 29 ).
Erläuterung
Mit dem neueren BGH Standpunkt wird mehr Rücksicht auf das genommen, was man gewöhnlich als "gerecht" empfindet.
Heute weiß man auch beim BGH, dass zur Täuschung (siehe Schwindel) auch eine Wahrnehmungstäuschung gehören kann, dass zur Lüge auch das Weglassen der Wahrheit gehört und zum Betrug das Vermeiden der Klarheit.
JURISTISCH