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Argumente der Schwindler:
Sorglosigkeit der Gewerbetreibenden

Die Formulare und die Betrugsdefinition des BGH
Allerdings gehört es nicht zum vom Betrugstatbestand geschützten Rechtsgut, sorglose Menschen gegen die Folgen ihrer eigenen Sorglosigkeit zu schützen

(BGHSt 3, 99, 103; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 35 a; jew. zum Vermögensschaden) + BGH NStZ 2001, 430, 431  - + BGH
Urteil vom 26.04.2001 4 StR 439/00

Der BGH hat diesen Satz benutzt, um abzugrenzen, was nicht als Betrug bezeichnet werden kann:

Zugrunde liegt die Vorstellung, dass nicht jeder Irrtum durch Betrug entstanden sein muss - es ist durchaus möglich, dass ein Irtum aus Nachlässigkeit entsteht.
Ist also der Grund des Irrtums lediglich im Verhalten des Irrenden zu finden, dann, so sagt diese Definition - haftet derjenige, der sich geirrt hat.

Auf der anderen Seite erklärt der BGH ebenfalls ganz eindeutig, dass es Betrug ist, wenn auf die Vorstellung des Adressaten derartig eingewirkt wird, dass eine Fehlvorstellung entstehen kann.

Eine Täuschung kann also auch dann vorliegen, wenn beim sorgfältigen Studium des Schriftstücks eine zunächst entstandene Fehlvorstellung (nachträglich = beim sorgfältigen Studium) als Fehlvorstellung hätte erkannt werden können.
Zur Textstelle aus dem Urteil

Wende in der Rechtsprechung? LG Lüneburg verurteilt Adressbuchbetrüger

Erläuterung

Im Fall der Formulare entsteht der Irrtum wegen der deutlichen Signale, die in dem Formular gesetzt werden, Signale, die einen normalen Vorgang, einen kostenlosen Grundeintrag, etc. signalisieren - So etwas erkennt der BGH also eindeutig als Betrug.

Es reicht aber nicht, einfach zu sagen, man habe sich geirrt.  Man muss belegen, dass das Formular ein "Trick-Formular" ist - dass es der Versender darauf abgesehen hatte, dass der Unterzeichner sich irrt - und wie das funktioniert.

Die ältere Rechtsprechung
Die Trickbetrüger berufen sich gern auf eine ältere Rechtsprechung des BGH (vom 27.02.1979 ), die aber mit dem oben zitierten BGH Urteil revidiert wurde. Mehr Info
JURISTISCH