Das Formular
ist auf die Erregung eines Irrtums abgerichtet: |
| Um den Kunden
zu täuschen werden verschiedene Mittel eingesetzt, die einzeln vielleicht
harmlos wirken aber im Kontext zur erfolgreichen Verwirrung des Kunden
führen. |
3.1 Täuschung
durch Wahrnehmungsbeeinflussung
3.2. Täuschung
durch Ausnutzung von Erwartungshaltung und vorgefasster Meinung |
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| 3.1 Täuschung
durch Wahrnehmungsbeeinflussung |
Die Wahrnehmung des Kunden wird so abgelenkt, dass das eigentliche
Ziel der Aktion nicht mehr erkennbar ist. (Zaubertrick - Methode) |
So ist zum Beispiel
das Formular sparsam auf Umweltpapier gedruckt , was nicht gerade erwarten
lässt, dass hier jemand ein Produkt für DM 676,00
verkaufen will.
Die Geschäftsbedingungen auf der Rückseite sind in grauer Farbe auf grauem
Papier gedruckt - so dass es übermäßiger Anstrengung bedarf, sie zu lesen. |
| Außerdem
sind bereits die Daten eingetragen, die veröffentlicht werden sollen.
Daraus schließt der Kunde, dass die Daten bereits vorhanden
sind und lediglich kontrolliert werden sollen. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den Hinweis auf Überprüfung
in dem Korrekturfeld". |
| Der Begriff Offerte" verschiebt
den Akzent von Vertrag"
auf Angebot" - Offerte oder Angebot
bedeutet ja nicht, dass man etwas bezahlen muss - auch die seriösen Adressbuchverlage
machen einem das Angebot für einen Eintrag - Grundeintrag immer kostenlos. |
| Beweis:Vorlage
des Originals der Offerte" - einzufordern vom "Online
Fachverlags" |
| 3.2. Täuschung
durch Ausnutzung von Erwartungshaltung und vorgefaßter Meinung |
--- 1.) Abweichung von der Norm:
Der Kläger bietet ein Produkt an, das gewöhnlich kostenlos angeboten
wird. Die Abweichung von der Norm (s. a. Punkt 2b) bedürfte - um
Mißverständnissen vorzubeugen - besonders deutlicher Hinweise.
Statt dessen wird gerade die Abweichung (= der Preis für den Grundeintrag)
versteckt in einem Anhang, auf den lediglich ein kaum wahrnehmbares Sternchen
verweist. Der Kläger benutzt also die berechtigte Erwartungshaltung
des Kunden (s. Punkt 2b), um ihn in die Irre zu führen.
Beweis: e-mail Umfrage unter Betroffenen |
--- 2.) Preisauszeichnung:
Jedes Geschäft ist verpflichtet, Waren mit dem exakten Preis auszuzeichnen.
Auch das ist eine normale und berechtigte Erwartung eines Kunden.
Hier aber wird die Preisauszeichnung vom Produkt selber abgetrennt und
anderswo (in einem Anhang) versteckt.
Beweis: Offerte" des "Online Fachverlags" |
--- 3.) Benutzung eines Schemas, um den Kunden in seiner Erwartungshaltung
zu bestätigen
Beweis: (s. Klageerwiderung vom 19. 4.) |