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Argumente vor Gericht: 7. Mittels Unterschrift den Verursacher von Fax-Spam ermitteln

Nach mehreren von Rechtsanwalt Stefan Richter, Berlin (siehe Anwaltsliste) hier

http://www.kanzlei-richter.com/spamabwehr-spammer-ausreden/sie-hatten-ja-im-telefongespraech-ausdruecklich-interesse-an-unseren-produkten-gezeigt.html

zitierten Entscheidungen dürfte es durchaus zulässig sein, ein unerbeten zugesandtes Eintragungsformular mit unklarem Absender auszufüllen und zurückzusenden und die Rechnungslegung abzuwarten, um den Verursacher belästigender Werbung zu ermitteln.
Dies gilt in allen Fällen belästigender Werbung. Dies ist jedenfalls bei per Fax übermittelten Formularen, eventuell aber auch bei per Brief übermittelten Formularen der Fall.
Hieraus folgt nach Auffassung von Rechtsanwalt Stefan Richter, dass etwaige Brancheneintrag-Vertragskosten (wenn denn überhaupt ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein sollte), durchaus für das Spamopfer notwendige und damit auch ersatzfähige Aufwendungen zur Rechtsverfolgung sein können.
Demnach könnte man also durchaus zu Ermittlungszwecken so ein Formular unterschreiben, dann wenn die Rechnung kommt (vorsorglich) gegenüber den Kosten eines Vertrages mit einem gleich hohen Eratzanspruch aufrechnen und muss unter dem Strich nichts an Vertragsentgelten bezahlen.

Siehe in diesem Zusammenhang auch "Wenn Pflichtangaben auf dem "Geschäftsbrief" fehlen"

Quelle: http://www.kanzlei-richter.com

"Das Verhalten des Antragstellers ist auch nicht widersprüchlich. Es gab keine andere Möglichkeit, um des Veranlassers namhaft zu werden, als Interesse vorzutäuschen."
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2007, AZ. 16 O 48/07)
Quelle: http://www.kanzlei-richter.com

"Unerheblich ist, daß der Antragsteller zunächst zum Schein auf das Angebot der Antragsgegnerin einging, da dies zur Durchsetzung seines Anspruchs (etwa: Feststellung der Identität des Anspruchsgegners) sinnvoII erscheint."
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 27.03.2007, AZ. 15 O 209/07)


JURISTISCH