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Weitere Argumente gegen die Formulare

Achten Sie auch auf die Rechtsanwälte-Seite - sie ist ein weiterer Fundus von Argumenten gegen die Online Forderungen geworden.


M.F.Ginsel schreibt
für mich hatte sich die Angelegenheit nach nur einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Firma erledigt gehabt. Nachdem ich Ihn aufklärte unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag zu stande kommt ( zwei gleichgelagerte Willenserklärungen), und ich nicht Willens war diese angebotene Leistung zu diesem Preis in Anspruch zu nehmen, außerdem mit rechtlichen Schritten drohte, trat besagte Firma von Vertrag zurück. Allerdings erhielt ich wieder dasselbe Angebot, jedoch diesmal aus Ingolstadt
K. G. Bannach schreibt
Der Bereich Wucher wird noch dadurch verstärkt, dass dieses "seriöse" Unternehmen, für die gleichen "Leistungen", jetzt Rechnungen über 1652,68 DM verschickt. Uwe Raeder vorher weniger als die Hälfte - was auch noch Wucher war)
FRANK GOSSNER hat folgendes herausgefunden
In den Online Formularen, die diese gern als "Vertrag" bezeichnen, wird kein Widerrufsrecht eingeräumt. In dem Fall tritt das FernAbsG in Kraft. genauere Informationen unter: www.fernabsatzgesetz.de
Als Fernabsatz wird nicht nur der Verkauf per Internet, sondern auch jede andere Art von Fernkommunikation wie Briefversand,
Katalogversand, Telefonmarketing, Videotext, Telefax und Teleshopping verstanden.
Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht nach § 3 FernAbsG iVm §§ 361a, b BGB. Die Erklärung des Verbrauchers, mit der
er einen Fernabsatzvertrag schließt, wird erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist von 2 Wochen widerrufen wird. Für
die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf muss also nicht mit Fristablauf beim
Vertragspartner eingehen. Eine bestimmte Form ist für diese Erklärung nicht vorgesehen. Es sollte jedoch darauf geachtet
werden, dass die Absendung des Widerrufs bewiesen werden kann.
RA Reschke meint, man muss überprüfen
"...ob es (das Fernabsatz Gesetz) im Einzelfall auch anwendbar ist. Dies ist eben dann nicht der Fall, wenn die Verbrauchereigenschaft des Vertragspartners zu verneinen ist."
Ich als Nicht Anwalt frage mich aber, wieso ein Gewerbetreibender keinen Verbraucherschutz genießen soll. Ist er denn kein Verbraucher? Gilt denn nicht mehr "Gleiches Recht für alle" ? Außerdem hat selbst das so negativ eingestellte OLG Düsseldorf festgestellt, dass "...rechtlich auf den durchschnittlich informierten... Durchschnittsverbraucher abzustellen sei..."
Kilian Guido schreibt
Storniert habe ich wegen fehlendem Hinweis auf ein zeitlich befristetes Widerrufsrecht.
Seit meiner e-mail info Aktion wurden die e-mail Daten aus den Online Datenbanken gelöscht. Die Löschung der e-mail Daten im www.firmenanzeiger.de und im www.online-gewerbedaten.de bedeutet: Sie können die Zahlung wegen Nichterfüllung verweigern - schließlich müssen Ihre Daten so veröffentlicht werden, wie Sie es im Formular ausgefüllt und unterschrieben haben. Fordern Sie Nachbesserung mit Fristsetzung. Auch sonstige Mängel, wie falsche Rechtschreibung oder faylsche Adresse gehören in diese Abteilung. 3. 8.: Inzwischen gibt es zwar wieder e-mail Adressen, sie lassen sichaber z.B. im Explorer aber nicht kopieren, Ihr Nutzwert ist so gleich Null - wenn man draufklickt muss man die e-mail Adresse per Hand in das e-mail Formular schreiben - sowas unprofessionelles für wieviel tausen Mark ? Da gilt immer noch die "Nichterfüllung" einer Werkleistung.
Rainer Lloff schreibt
... Ich werde vertreten von RA. Dr. Jürgen Rodegra in Berlin-Mitte, Friedrichstr.60, Tel.: 203 99 52-0.
... Interessanterweise wollten sie mir von der ürsprünglichen Forderungssumme mit einem Betrag von 500,-DM außergerichtlich entgegenkommen, weil ich dem Online-Verlag entgegnete als Nicht-Kaufmann ein Rücktrittsrecht in Anspruch nehmen zu können. Meine Adresse haben sie aus dem Berliner Telefonbuch entnommen, in dem ich als Dipl. Designer für Informationsgrafik aufgeführt aber in Anstellung tätig bin...
Pflichtangaben auf dem "Geschäftsbrief" fehlen

Lt. dem Handelsrechtformgesetz (HrefG) vom 22.06.98 müssen zwingend folgende Kommunikationsangaben auf einem Geschäftsbrief angegeben sein:
1. Gesellschaft
2. Rechtsform
3. Ort der Handelsniederlassung
4. Registriergericht
5. Registriernummer

Ok, die Gesellschaft und der Ort sind angegeben, der Rest fehlt! Weder der Antrag, noch die Rechnung sind somit offizielle Geschäftsbriefe. Also = Storno!

JURISTISCH