|
Wir sind für unsere Arbeit auf Spenden angewiesen. Bitte beteiligen Sie sich, wenn Sie diese Seiten nützlich fanden |
| Wenn Adressbuchschwindler vom Ausland aus agieren |
| Verbote in der Schweiz und in Österreich |
Firmen der Adressbuch- und Anzeigenbetrüger, die in der Schweiz oder in Österreich verboten worden sind, ziehen einfach in ein anderes Land um und machen von dort aus weiter. Und so wandern sie aus - nach Mexiko, Spanien, Slowakei, ...
|
|
| Beispiel Construct Data, Österreich |
|
02.09.2009 Fusion der slowakischen Construct Data Publishers a. s. mit der österreichischen Firma Construct Data Verlag AG. Die slowakische Gesellschaft verschickt ab mindestens Januar 2010 (unserer Ansicht nach irreführende) Formulare an Messeteilnehmer. Die Geschäftstätigkeit wurde dadurch einfach von Österreich in die Slowakei verlagert. |
Bereits ab 2008 ist der Expo Guide / Commercial Online Manuals S de RL de CV mit dem aus mehreren Seiten bestehende Construct Data-Formular ist aktiv. Expo Guide gibt vor, von Mexiko aus zu operieren, der Sitz der Gesellschaft ist allerdings lediglich ein Bürodienstleister. |
|
| Beispiel Novachannel AG, Schweiz |
|
| Der ausländische Gerichtsstand als Druckmittel - Beispiel Tschechien |
In der Schweiz wurde 2009 neben Novachannel auch der Intercable Verlag AG durch das Bundesgericht untersagt, für Verträge, die auf der Grundlage unlauterer Praktiken entstanden, Bezahlung zu verlangen.
|
Vor diesem Verbot konnte Intercable in Tschechien gerichtlich Triumphe feiern, die von anderen Firmen zur Erpressung zahlungsunwilliger "Kunden" genutzt werden. |
So bezieht sich die "Inkassofirma" Feigenbaum & Stern Ltd. aus Hongkong auf ein Urteil, das von Intercable am Landgericht Prag erstritten wurde. In diesem Urteil wurde der vom Adressbuchbetrug betroffene Kunde zur Zahlung verurteilt. |
...weisen wir darauf hin, dass ... Prag, Tschechische Republik als Gerichtsstand vereinbart wurde...
Das sodann für diese Angelegenheit zuständige Landgericht Prag 1 führte bereits in der Sache 8 C 78/2005 mit Rechtskraft am 17.07.2008 aus:
Die Vorderseite enthält dabei die Bedingungen der Insertion, und zwar gegen Entgelt, seine Dauer sowie auch die Bedingungen seiner Kündigung. Der Beklagte wusste bei der Unterzeichnung der Urkunde, unter welchen Bedingungen er ihn abschließt. Sofern der Vertreter des Beklagten den Text des Angebotes nicht ordentlich gelesen hat und es unterzeichnete, wurde er durch die Handlung des Klägers nicht irregeführt (...) ..... Zwischen den Teilnehmern wurde ein gültiger Vertrag abgeschlossen...." |
|
|
Besonders absurd ist, dass die Ucalegon Ltd., für die die Feigenbaum & Stern Ltd. inkassiert, keinen realen Bezug zu Tschechien hat. Ihren "Geschäftssitz" - oder besser Briefkasten - hat die Ucalegon Ltd. nämlich auf den Seychellen. Man beruft sich, um den tschechischen Gerichtsstand zu rechtfertigen, auf eine europäische Verordnung Nr. 44/2000, die es angeblich erlaube, die deutschen und österreichischen "Kunden" in Prag auf Zahlung zu verklagen. |
Den tschechischen Gerichtsstand kann man hier wohl als reine Schikane betrachten mit dem Ziel, die Opfer zu verunsichern. |
| Siehe auch "Der Trick mit dem ausländischen Gerichtsstand" |
|
|
|